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Baugeld-Lexikon |
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Rangrücktritt |
nach oben |
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Durch notariell beglaubigte Erklärung kann ein im
Grundbuch eingetragener Gläubiger seine bisherige
Rangstelle zugunsten eines anderen, bisher
nachrangigen Gläubigers verändern. |
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Rangstelle |
nach oben |
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Die Rangstelle gibt bei mehreren im Grundbuch
eingetragenen Rechten Aufschluss über die
Reihenfolge. Innerhalb einer Abteilung wird dieses
durch die Reihenfolge des Eintrages bestimmt. Bei
Rechten in unterschiedlichen Abteilungen ist das
Eintragungsdatum maßgebend. Rangverhältnisse können
nachträglich geändert werden. |
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Refinanzierung |
nach oben |
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Mittelbeschaffung eines Kreditinstitutes, um
Darlehen ausleihen zu können. Bei Hypothekenbanken
geschieht dies über Ausgabe von Pfandbriefen. Die
Bank gibt Pfandbriefe an Geldanleger aus und reicht
dann das angelegte Geld an Darlehensnehmer weiter. |
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Restschuld |
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Zu einem bestimmten Zeitpunkt noch nicht getilgter
(zurückgezahlter) Teil eines Darlehens. Die Höhe der
jeweiligen Restschuld kann anhand eines
Tilgungsplanes festgestellt werden. |
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Restschuldversicherung |
nach oben |
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Eine Restschuldversicherung ist eine zusätzliche
Absicherung. Der Kreditnehmer hat die Möglichkeit,
sein Darlehen über verschiedene Tarife z. B. gegen
Ableben, Unfall oder Krankheit abzusichern. Die
Versicherungsgesellschaft begleicht i.d.R. im
Todesfall die noch ausstehende Restschuld des
aufgenommenen Darlehens bzw. leistet zusätzliche
Dienstleistungen wie Unfall- oder
Krankenversicherung. |
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Risikolebensversicherung |
nach oben |
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Sie dient ausschließlich zur Absicherung des
Todesfallrisikos, es wird kein Guthaben angespart.
Im Zusammenhang mit Krediten kann die
Versicherungssumme an die fallende Darlehenssumme
angepasst werden (so genannte
Restschuldversicherung). |
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Rückauflassungsvormerkung |
nach oben |
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Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Anspruchs
auf Rückübertragung eines Grundstückes. Eine
Eintragung der Rückauflassungsvormerkung kommt oft
in Verbindung mit der Bebauung von Grundstücken der
Städte und Gemeinden vor. Es werden dem Erwerber
beim Kauf des Grundstückes bestimmte Auflagen
erteilt, z.B. Erstellung einer
Mindestwohnflächenzahl. Hält der Käufer eine solche
Auflage nicht ein, so hat der frühere Eigentümer
einen Anspruch auf Rückübertragung. |
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Rückgewähransprüche |
nach oben |
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Anspruch des Grundstückseigentümers gegenüber der
Bank auf Übertragung oder Löschung der Grundschuld
bzw. Grundschuldteile, die durch Tilgung
zurückgeführt wurden. Der Anspruch ist
abtretungsberechtigt und pfändbar. |
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| © hypopool Finanzberatung GmbH, Hannover |
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