|
|
Katasterpapiere |
nach oben |
|
Bei den Katasterämtern (Liegenschaftsämtern)
geführte Verzeichnisse mit den "technischen" Daten
der Grundstücke einer Gemeinde. Die Katasterämter
erstellen Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch und
amtliche Lagepläne (Flurkarten), die
gebührenpflichtig eingesehen oder angefordert werden
können. |
|
|
Kapitallebensversicherung |
nach oben |
|
Kombination aus langfristigem Sparvertrag und einer
Risikolebensversicherung. Stirbt der Versicherte,
zahlt die Versicherung die gesamte
Versicherungssumme plus angesammelter Überschüsse an
die bezugsberechtigten Personen aus. |
|
|
Kappungsgrenze |
nach oben |
|
In 1983 eingeführter Prozentsatz zur Begrenzung des
Mietzinsanstiegs bei frei finanzierten Wohnungen.
Innerhalb von drei Jahren darf der Mietzins nicht
mehr als die Kappungsgrenze steigen. Zur Zeit
beträgt sie 30 Prozent. Die Regierung plant 20
Prozent. |
|
|
Kommunaldarlehen |
nach oben |
Kommunaldarlehen sind Kredite, die an Körperschaften
oder Anstalten des öffentlichen Rechts (z.B. Bund,
Länder, Gemeinden) gewährt - echte Kommunalkredite -
oder durch diese verbürgt - unechte Kommunalkredite
- werden.
Die Bonität der Schuldner ist in der Regel
einwandfrei, sie haften mit ihrem gesamten Vermögen
und mit dem Steueraufkommen, daher werden
Kommunaldarlehen meist blanko, d.h. ohne
Sicherheitenstellung gewährt. |
|
|
Konditionen |
nach oben |
|
Konditionen zu denen ein Darlehensgeber bereit ist,
ein Darlehen zur Verfügung zu stellen. Im
allgemeinen rechnet man hierzu: Nominalzins,
Auszahlungskurs, Dauer der Zinsfestschreibung,
Tilgungssatz und Tilgungsbeginn (Tilgung),
Bereitstellungszinsen, Bearbeitungsgebühren. Nur aus
dem sorgfältigen Vergleich aller Einzelkonditionen
lässt sich ein aussagekräftiges Ergebnis ermitteln.
Problematik des Effektivzinses. Von den Konditionen
zu unterscheiden sind die Allgemeinen
Darlehensbedingungen, die die sonstigen
Rechtsbeziehungen zwischen Darlehensgeber und
Darlehensnehmer regeln. |
|
|
Kreditvermittlungskosten |
nach oben |
|
können durch einen Vermittler (Makler) entstehen,
der einen Kredit für einen Kunden vermittelt. Sofern
diese Kosten nicht von dem Kreditinstitut getragen
werden, sondern vom Kunden, muss dieser über die
entstehenden Kosten unterrichtet werden. |
|
|
Kündigung |
nach oben |
|
Einseitige Erklärung des Darlehensnehmers oder
Darlehensgebers zur Beendigung des
Darlehensvertrages. Hypothekendarlehen der
Hypothekenbanken sind seitens der Bank bei
vertragsgemäßer Abwicklung unkündbar. Der Kunde kann
dagegen das Darlehen zu bestimmten vertraglich
vereinbarten Terminen schriftlich kündigen, in der
Regel bei Ablauf der Zinsfestschreibung. Bei
vorzeitiger Kündigung seitens des Kreditnehmers ist
die Bank berechtigt ein Aufhebungsentgelt zu
erheben, dessen Berechnungsmethode vom BGH
festgeschrieben ist. Bei Zinsfestschreibungen größer
10 Jahren, kann der Darlehensnehmer nach Ablauf von
10 Jahren nach § 609a BGB kündigen, ohne dass dafür
eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet werden
darf. |
|
|