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Baugeld-Lexikon

   
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Gesamtlaufzeit Gesamtschuldner Grundbuch
Grundbuchauszug Grundbucheinsicht Grunderwerbsteuer
Grundpfandrecht Grundschuldbestellung Grundschuldzins
Grundsteuer    
 

 

Gesamtlaufzeit nach oben
Dauer von der ersten Auszahlung des Darlehens an den Darlehensnehmer bis zur vollständigen Rückzahlung an den Darlehensgeber. Bei einem normalen Annuitätendarlehen mit 1 Prozent Tilgung beträgt die Gesamtlaufzeit in Abhängigkeit von Zinssatz 30-40 Jahre.
Desto niedriger der Zinssatz ist, desto länger ist die Gesamtlaufzeit
Ist der Zinssatz höher, verkürzt sich die Gesamtlaufzeit.

 

Gesamtschuldner nach oben
Mehrere Darlehensnehmer eines Darlehens. Jeder Gesamtschuldner ist unabhängig vom anderen zur vollen Zahlung verpflichtet. Die Bank ist dabei in der Wahl des von ihr in Anspruch genommenen Gesamtschuldners frei, sie darf die Leistung jedoch nur einmal verlangen.

 

Grundbuch nach oben
Öffentliches Register über den im Grundbuchbezirk liegenden Grundstücken mit Angaben zu dem mit dem Grundstück verbundenen Rechten und Lasten sowie den Eigentumsverhältnissen.

 

Grundbuchauszug nach oben
Vollständige Abschrift aller zu einem Grundstück bestehenden Grundbucheintragungen, die jedermann mit berechtigtem Interesse verlangen kann. Daraus sind auch ältere und bereits gelöschte Eintragungen ersichtlich.

 

Grundbucheinsicht nach oben
Jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann, darf in das betreffende Grundbuch  Einsicht nehmen. Jeder Käufer eines Grundstücks darf das Grundbuch einsehen und eine Abschrift aus ihm verlangen.

 

Grunderwerbsteuer nach oben
Verkehrssteuer, die auf den Grundstückserwerb erhoben wird. Sie beträgt seit dem 01.01.1997 3,5 Prozent des Kaufpreises der Immobilie.

 

Grundpfandrecht nach oben
Grundstücke können mit einem Pfandrecht belastet werden, d.h. das Grundstück dient dem jeweiligen Grundpfandrechtsgläubiger, meist dem Darlehensgeber, als Sicherheit für ein Darlehen gegen den Grundstückseigentümer (meist Darlehensnehmer).

Kommt der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehen nicht nach, so kann der Darlehensgeber seine Ansprüche aus der Verwertung des Grundpfandrechtes z.B. durch öffentliche Versteigerung befriedigen.

Aufgrund der Eintragung im Grundbuch sichern Grundpfandrecht dem Grundpfandrechtsgläubiger den Rückgriff auf die Immobilie.

Es gibt drei Arten von Grundpfandrechten:
1. die Grundschuld
2. die Hypothek
3. die Rentenschuld

 

Grundschuldbestellung nach oben
Notarielle Urkunde der erklärten Zustimmung des Grundstückeigentümers zur Belastung seines Grundstücks ( Grundschuld ), verbunden mit dem Antrag, diese in das Grundbuch einzutragen.

 

Grundschuldzins nach oben
Zinsen, die im Grundbuch bei der Grundschuld mit eingetragen werden. Die Höhe des Grundschuldzinses ist unabhängig von der Darlehensforderung und ist daher abweichend von den Kreditverträgen. Um Zinsschwankungen auszugleichen und im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Darlehensnehmer alle Kosten abzudecken, werden die Zinsen im Grundbuch i.d.R. höher eingetragen (meist zwischen 15 und 20 Prozent).

 

Grundsteuer nach oben
Besteuerung von Grundbesitz, die von den Gemeinden erhoben wird. Die Höhe ergibt sich aus der vom Grundsteuergesetz vorgegebenen Steuermesszahl (2,6 bis 3,5 Promille), multipliziert mit dem Hebesatz der Gemeinde.

 

 

 

 

 
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