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Gesamtlaufzeit |
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Dauer von der ersten Auszahlung des
Darlehens an den Darlehensnehmer bis zur
vollständigen Rückzahlung an den Darlehensgeber. Bei
einem normalen Annuitätendarlehen mit 1 Prozent Tilgung
beträgt die Gesamtlaufzeit in Abhängigkeit von
Zinssatz 30-40 Jahre.
Desto niedriger der Zinssatz ist, desto länger ist
die Gesamtlaufzeit
Ist der Zinssatz höher, verkürzt sich die
Gesamtlaufzeit. |
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Gesamtschuldner |
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Mehrere Darlehensnehmer eines Darlehens. Jeder
Gesamtschuldner ist unabhängig vom anderen zur
vollen Zahlung verpflichtet. Die Bank ist dabei in
der Wahl des von ihr in Anspruch genommenen
Gesamtschuldners frei, sie darf die Leistung jedoch
nur einmal verlangen. |
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Grundbuch |
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Öffentliches Register über den im Grundbuchbezirk
liegenden Grundstücken mit Angaben zu dem mit dem
Grundstück verbundenen Rechten und Lasten sowie den
Eigentumsverhältnissen. |
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Grundbuchauszug |
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| Vollständige Abschrift aller zu
einem Grundstück bestehenden Grundbucheintragungen,
die jedermann mit berechtigtem Interesse verlangen
kann. Daraus sind auch ältere und bereits gelöschte
Eintragungen ersichtlich. |
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Grundbucheinsicht |
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| Jeder, der ein berechtigtes
Interesse darlegen kann, darf in das betreffende
Grundbuch Einsicht nehmen. Jeder Käufer eines
Grundstücks darf das Grundbuch einsehen und eine
Abschrift aus ihm verlangen. |
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Grunderwerbsteuer |
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Verkehrssteuer, die auf den Grundstückserwerb
erhoben wird. Sie beträgt seit dem 01.01.1997 3,5
Prozent des Kaufpreises der Immobilie. |
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Grundpfandrecht |
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Grundstücke können mit einem Pfandrecht belastet
werden, d.h. das Grundstück dient dem jeweiligen
Grundpfandrechtsgläubiger, meist dem Darlehensgeber,
als Sicherheit für ein Darlehen gegen den
Grundstückseigentümer (meist Darlehensnehmer).
Kommt der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus
dem Darlehen nicht nach, so kann der Darlehensgeber
seine Ansprüche aus der Verwertung des
Grundpfandrechtes z.B. durch öffentliche
Versteigerung befriedigen.
Aufgrund der Eintragung im Grundbuch sichern
Grundpfandrecht dem Grundpfandrechtsgläubiger den
Rückgriff auf die Immobilie.
Es gibt drei Arten von Grundpfandrechten:
1. die Grundschuld
2. die Hypothek
3. die Rentenschuld |
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Grundschuldbestellung |
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Notarielle Urkunde der erklärten Zustimmung des
Grundstückeigentümers zur Belastung seines
Grundstücks ( Grundschuld ), verbunden mit dem
Antrag, diese in das Grundbuch einzutragen. |
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Grundschuldzins |
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Zinsen, die im Grundbuch bei der Grundschuld mit
eingetragen werden. Die Höhe des Grundschuldzinses
ist unabhängig von der Darlehensforderung und ist
daher abweichend von den Kreditverträgen. Um
Zinsschwankungen auszugleichen und im Falle der
Zahlungsunfähigkeit der Darlehensnehmer alle Kosten
abzudecken, werden die Zinsen im Grundbuch i.d.R.
höher eingetragen (meist zwischen 15 und 20 Prozent). |
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Grundsteuer |
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Besteuerung von Grundbesitz, die von den Gemeinden
erhoben wird. Die Höhe ergibt sich aus der vom
Grundsteuergesetz vorgegebenen Steuermesszahl (2,6
bis 3,5 Promille), multipliziert mit dem Hebesatz
der Gemeinde. |
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