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Baugeld-Lexikon

   
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Effektivzins Eigenkapital Eigenleistungen
Eigentum Erbbaurecht Erschliessung
Ertragswert    
 

 

Effektivzins nach oben
Nach der Preisangabenverordnung (PangV) muss bei Krediten als Preis die Gesamtbelastung pro Jahr in Prozent angegeben werden. Bei Krediten, deren Konditionen für die gesamte Laufzeit des Darlehens festgeschrieben sind, heißt dieser Preis "effektiver Jahreszins". Ist während der Laufzeit jedoch eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmter Faktoren vorbehalten, bezeichnet man ihn mit "anfänglich effektiver Jahreszins". Im wesentlichen wird der Effektivzins vom Nominalzins, dem Auszahlungskurs (Disagio), der Tilgung und der Zinsfestschreibungsdauer bestimmt. Mit seiner Hilfe können Darlehensangebote verglichen werden, allerdings nur solche mit gleicher Festschreibungszeit. Auch die übrigen Faktoren der Effektivzinsermittlung, insbesondere Tilgungssatz, Art der Tilgungsverrechnung und Bearbeitungsgebühren müssen für zutreffende Preisvergleiche identisch sein. Im Effektivzins nicht enthalten sind: Schätzgebühren, Bereitstellungszinsen, Teilauszahlungszuschläge und Kontoführungsgebühren. Man muss sie gesondert berücksichtigen, um eingeholte Angebote objektiv vergleichen zu können.

 

Eigenkapital nach oben
Das Eigenkapital umfasst die Mittel, die dem Eigentümer selbst zur Verfügung stehen, z.B. Bargeld, Sparguthaben, Festgeld, Wertpapiere, Bausparguthaben, vorhandenes Grundstück, Eigenleistungen etc.
Im weiteren Sinne rechnen zu den Eigenmitteln die bezahlten Baumaterialien.

 

Eigenleistungen nach oben
Persönliche Arbeitsleistung (Selbst-, Verwandten- und Nachbarschaftshilfe), die zur Einsparung von Handwerkerlohnkosten erbracht wird. Die Höhe der Eigenleistung wird vielfach überschätzt. Risiken liegen in dem hohen Zeitaufwand, der längeren Bauzeit, der teilweise unzureichenden fachlichen Qualifikation und dem Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen.

 

Eigentum nach oben
Gemäß § 903 BGB: Eigentümer ist derjenige, der alle Rechte an dem Gut hält. Finanzierung: Der Darlehensnehmer ist Eigentümer. Der Eigentumsvorbehalt der Bank an dem finanzierten Fahrzeug erlischt erst nach Bezahlung der letzten Rate.

 

Erbbaurecht nach oben
Veräußerliches und vererbbares, zeitlich befristetes (i.d.R. 99 Jahre) Recht an einem Grundstück, auf oder unter fremden Grund und Boden ein Bauwerk zu errichten oder zu haben. Als Entgelt für die Überlassung wird ein Erbbauzins vereinbart, der über die gesamte Nutzungsdauer zu entrichten ist. Das Erbbaurecht kann belastet werden.

 

Erschließung nach oben
Vor Baubeginn muss das Grundstück erschlossen sein. Dazu zählen der Anschluss das das öffentliche Straßennetz, die Versorgung mit Elektrizität und Wasser, evtl. auch mit Gas und Fernwärme und die Abwasserbeseitigung.

 

Ertragswert nach oben
Der Ertragswert bildet bei vermieteten Mehrfamilienhäusern und sonstigen Renditeobjekten die Grundlage für die Ermittlung des Beleihungswertes. Er stellt den wirtschaftlichen Wert der Immobilie dar und berechnet sich aus den auf Dauer nachhaltig erzielbaren kapitalisierten jährlichen Reinerträgen (Einnahmen aus Mieten nach Abzug der Bewirtschaftungskosten.

 

 

 

 

 
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