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Effektivzins |
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| Nach der Preisangabenverordnung
(PangV) muss bei Krediten als Preis die
Gesamtbelastung pro Jahr in Prozent angegeben
werden. Bei Krediten, deren Konditionen für die
gesamte Laufzeit des Darlehens festgeschrieben sind,
heißt dieser Preis "effektiver Jahreszins". Ist
während der Laufzeit jedoch eine Änderung des
Zinssatzes oder anderer preisbestimmter Faktoren
vorbehalten, bezeichnet man ihn mit "anfänglich
effektiver Jahreszins". Im wesentlichen wird der
Effektivzins vom Nominalzins, dem Auszahlungskurs
(Disagio), der Tilgung und der
Zinsfestschreibungsdauer bestimmt. Mit seiner Hilfe
können Darlehensangebote verglichen werden,
allerdings nur solche mit gleicher
Festschreibungszeit. Auch die übrigen Faktoren der
Effektivzinsermittlung, insbesondere Tilgungssatz,
Art der Tilgungsverrechnung und Bearbeitungsgebühren
müssen für zutreffende Preisvergleiche identisch
sein. Im Effektivzins nicht enthalten sind:
Schätzgebühren, Bereitstellungszinsen,
Teilauszahlungszuschläge und Kontoführungsgebühren.
Man muss sie gesondert berücksichtigen, um
eingeholte Angebote objektiv vergleichen zu können. |
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Eigenkapital |
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Das Eigenkapital umfasst die Mittel,
die dem Eigentümer selbst zur Verfügung stehen, z.B.
Bargeld, Sparguthaben, Festgeld, Wertpapiere,
Bausparguthaben, vorhandenes Grundstück,
Eigenleistungen etc.
Im weiteren Sinne rechnen zu den Eigenmitteln die
bezahlten Baumaterialien. |
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Eigenleistungen |
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Persönliche Arbeitsleistung (Selbst-, Verwandten-
und Nachbarschaftshilfe), die zur Einsparung von
Handwerkerlohnkosten erbracht wird. Die Höhe der
Eigenleistung wird vielfach überschätzt. Risiken
liegen in dem hohen Zeitaufwand, der längeren
Bauzeit, der teilweise unzureichenden fachlichen
Qualifikation und dem Ausschluss von
Gewährleistungsansprüchen. |
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Eigentum |
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| Gemäß § 903 BGB: Eigentümer ist
derjenige, der alle Rechte an dem Gut hält.
Finanzierung: Der Darlehensnehmer ist Eigentümer.
Der Eigentumsvorbehalt der Bank an dem finanzierten
Fahrzeug erlischt erst nach Bezahlung der letzten
Rate. |
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Erbbaurecht |
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Veräußerliches und vererbbares, zeitlich befristetes
(i.d.R. 99 Jahre) Recht an einem Grundstück, auf
oder unter fremden Grund und Boden ein Bauwerk zu
errichten oder zu haben. Als Entgelt für die
Überlassung wird ein Erbbauzins vereinbart, der über
die gesamte Nutzungsdauer zu entrichten ist. Das
Erbbaurecht kann belastet werden. |
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Erschließung |
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| Vor Baubeginn muss das Grundstück
erschlossen sein. Dazu zählen der Anschluss das das
öffentliche Straßennetz, die Versorgung mit
Elektrizität und Wasser, evtl. auch mit Gas und
Fernwärme und die Abwasserbeseitigung. |
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Ertragswert |
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| Der Ertragswert bildet bei
vermieteten Mehrfamilienhäusern und sonstigen
Renditeobjekten die Grundlage für die Ermittlung des
Beleihungswertes. Er stellt den wirtschaftlichen
Wert der Immobilie dar und berechnet sich aus den
auf Dauer nachhaltig erzielbaren kapitalisierten
jährlichen Reinerträgen (Einnahmen aus Mieten nach
Abzug der Bewirtschaftungskosten. |
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