|
|
Bankvorausdarlehen |
nach oben |
| Das Bankvorausdarlehen dient der
Vorfinanzierung eines Bausparvertrages. Bereits vor
Zuteilung besteht die Möglichkeit, den
Bausparvertrag vor- oder zwischenfinanzieren zu
lassen. Man erhält ein Darlehen in Höhe der
Bausparsumme. Dieses wird abgelöst, wenn der
Bausparvertrag zugeteilt wird. Während der Laufzeit
des Bankvorausdarlehens sind nur Zinsen und keine
Tilgung (Tilgungsaussetzung) zu zahlen; dafür ist
der Bausparvertrag zu besparen. |
|
|
Bauantrag |
nach
oben |
Der Bauantrag ist schriftlich mit
allen für seine Bearbeitung sowie für die
Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen
Unterlagen (Bauvorlagen) in ausreichender Zahl bei
der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
- Der Bauantragsvordruck muss vom Bauherrn und
vom vorlageberechtigten Entwurfsverfasser
(Architekt, Ingenieur) unterschrieben sein.
- Der Entwurfsverfasser muss eine
Haftpflichtversicherung nachweisen.
- Es muss ein Lageplan im Maßstab 1:500 mit
Berechnung der Grund- und Geschossfläche
beigefügt sein.
- Die Bauzeichnungen (Grundriss-, Ansichts-
und Schnittzeichnungen) müssen im Maßstab 1:100
angelegt sein.
- Die Berechnung des Bruttorauminhaltes nach
DIN 277, Teil 1 (Ausgabe 1987) sowie Angaben zur
Hochbaustatistik müssen beigelegt sein.
- Der Standsicherheits-, Wärme- und
Schallschutznachweis ist vorzulegen (im
vereinfachten Genehmigungsverfahren erst bei
Baubeginn zusammen mit dem Nachweis der
ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung des
Fachplaners.
|
|
|
Baugenehmigung |
nach
oben |
| Wer eine Immobilie bauen will,
braucht eine behördliche Erlaubnis. Der Bauherr
stellt dazu einen Bauantrag beim zuständigen Bauamt. |
|
|
Bauspardarlehen |
nach
oben |
| Häufig nachrangiges (Rangstelle)
Baufinanzierungsdarlehen einer Bausparkasse.
Bauspardarlehen unterliegen in der Regel einer
wohnwirtschaftlichen Verwendung. |
|
|
Bauträger |
nach
oben |
| Unternehmen, das in eigenem Namen
auf eigene Rechnung oder auf fremde Rechnung
gewerbsmäßig Bauvorhaben durchführt. Errichtet das
Bauträgerunternehmen Immobilien für eigene Rechnung,
so vermarktet es sie nach Errichtung. |
|
|
Baunebenkosten |
nach
oben |
| Summe der Kosten, die bei der
Errichtung von Bauten zusätzlich neben den Baukosten
aufgewandt werden müssen, z. B. Architektenhonorar,
Kosten der Statiker und Prüfingenieure, Gebühren für
das Baugenehmigungsverfahren und für amtliche
Prüfungen (z. B. Bauabnahmen). Die Kosten können
zusätzlich zu den reinen Baukosten zwischen 10 und
20 Prozent der Gesamtkosten ausmachen. Hinzu kommen ggf.
Finanzierungskosten, wie z. B. Damnum,
Bearbeitungsgebühren, Schätzgebühren, Bauzeitzinsen
und Bereitstellungszinsen. |
|
|
Beleihungsgrenze |
nach
oben |
| Höhe des Beleihungswertes, bis zu
dessen Höhe ein erstrangiges Darlehen vergeben wird.
Bei Hypothekendarlehen liegt die Beleihungsgrenze in
der Regel bei 60 Prozent gelegentlich ist sie auch höher. |
|
|
Beleihungswert |
nach
oben |
| Der Beleihungswert wird durch das
finanzierende Kreditinstitut festgelegt. Er
reflektiert den Wert der Immobilie unter Würdigung
der besonderen Sicherheitsbedürfnisse des
Kreditinstitutes. Dies hat zur Folge, dass der
Beleihungswert einer Immobilie i.d.R. 10-15 Prozent unter
den Baukosten (bei Neubau) bzw. dem Kaufpreis (bei
Kauf) liegt. Aus dem Beleihungswert wird der für die
Konditionierung entscheidende Beleihungsauslauf
ermittelt. |
|
|
Bereitstellungszinsen |
nach
oben |
| Gebühr, die erhoben wird, wenn ein
vereinbartes Darlehen bis zu einem festen Zeitpunkt
nicht in Anspruch genommen wurde. |
|
|
Bewirtschaftungskosten |
nach
oben |
| Kosten für die laufende Unterhaltung
einer Immobilie, z. B. Heizkosten, Grundsteuer,
Feuerversicherungsbeiträge, Reparaturen.
Unterscheidung in umlagefähige und nicht
umlagefähige Kosten. Letztgenannte dürfen nicht mit
dem Mieter abgerechnet werden. |
|
|
Bonität |
nach
oben |
| Verpflichtung der Bank, aufgrund
gesetzlicher Vorschriften (§18KWG) bei ihrer
Kreditentscheidung die Kreditwürdigkeit des Kunden
zu prüfen, d. h. ob nach Abzug der für eine
angemessene Lebensführung erforderlichen Beträge von
den regelmäßig, nachhaltig erzielten Einkünften die
laufenden Kreditkosten inklusive Sicherheitspuffer
gedeckt sind. Des weiteren erfolgt eine Prüfung über
die bisherige Einhaltung von Kreditverpflichtungen.
Zu diesem Zweck werden häufig Auskünfte
(Schufa) eingeholt. Die Bonität ist somit ein
Qualitätsmerkmal des Schuldners. |
|
|
Bürgschaft |
nach
oben |
| Eine Bürgschaft ist ein Vertrag
zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger eines Dritten.
Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger
für die Erfüllung der Verbindlichkeiten bei
Nichtzahlung des Dritten (Schuldners) einzustehen -
der Bürge haftet mit seinem gesamten Vermögen
(selbstschuldnerische Bürgschaft). |
|
|