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Baugeld-Lexikon |
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Mit unserem praktischen Lexikon erläutern wir
Ihnen eine |
| Vielzahl von wichtigen Fachbegriffen rund um die
Baufinanzierung. |
| Wählen Sie einfach den Anfangsbuchstaben des
Begriffes, zu |
| dem Sie Informationen wünschen. |
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Abgeschlossenheitsbescheinigung |
nach oben |
| Wohnungseigentum
kann nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen in sich abgeschlossen
sind. Der Nachweis ist durch Bescheinigung
derjenigen Bauaufsichtsbehörde zu erbringen, die
auch für die Baugenehmigung zuständig ist (Eine
Wohnung ist abgeschlossen, wenn sie baulich
vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen
abgeschlossen ist und einen eigenen abschließbaren
Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus
oder einem Vorraum hat. Zusätzliche Räume außerhalb
des Zuganges können zur abgeschlossenen Wohnung
gehören.). Bei Bildung von Wohnungseigentum ist die
Abgeschlossenheitsbescheinigung sowie der
Aufteilungsplan der Teilungserklärung beizufügen und
dem Grundbuchamt einzureichen.
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Abnahmeverpflichtung |
nach
oben |
| Verpflichtung des Darlehensnehmers,
das Darlehen innerhalb der vereinbarten Frist
(Abnahmefrist) abzunehmen bzw. durch Auszahlung in
Anspruch zu nehmen.
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Abschreibung |
nach
oben |
| Wertverlust
eines Wirtschaftgutes wie er nach (steuer-)
gesetzlichen Vorschriften berechnet werden darf.
Abschreibungen vermindern das zu versteuernde
Einkommen und senken damit die Steuerlast, ohne dass
damit Ausgaben verbunden sind. Eine Faustregel
besagt aber, das aus Verlusten niemals Gewinne
werden.
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Abteilung I - III des Grundbuches |
nach
oben |
Das Grundbuch unterteilt sich in
drei Abteilungen:
Die Abteilung I gibt Aufschluss über die
Eigentumsverhältnisse.
Abteilung II verzeichnet alle Lasten und
Beschränkungen eines Grundstücks.
Abteilung III beinhaltet alle Hypotheken,
Grundschulden und Rentenschulden, mit denen ein
Grundstück belastet ist.
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Abtretung |
nach
oben |
Übertragung eines Rechtes auf einen
neuen Gläubiger (Darlehensgeber).
Abtretungsmöglichkeiten: Abtretung einer
Grundschuld. Praktisch bedeutsam ist die Abtretung
einer Grundschuld besonders bei Umschuldungen.
Sie erübrigt die Eintragung einer neuen Grundschuld
im Grundbuch zugunsten des neuen Darlehensgebers.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Bedingungen
der abzutretenden Grundschuld seinen Anforderungen
entsprechen (Zinssatz, Nebenleistungen,
Vollstreckbarkeit.) Auch die Teilabtretung von
Grundschulden ist möglich. Abtretung von Rechten und
Ansprüchen aus Bausparverträgen oder
Lebensversicherungen (Tilgungsaussetzung).
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Agio |
nach
oben |
| Für die Bereitstellung eines
Darlehens verlangen manche Banken einen Aufpreis,
das so genannte Agio. Der Darlehensbetrag wird zu
100 Prozent ausgezahlt, der Darlehensnehmer muss jedoch
einen höheren Betrag zurückzahlen.
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Anderkonto |
nach
oben |
| Bankkonto, das nur für Angehörige
bestimmter Berufsgruppen, die einem besonderen
Standesrecht unterliegen (z.B. Notare), eröffnet
wird zur vorübergehenden Verwahrung von
Fremdgeldern. Das Notaranderkonto ermöglicht die
vorzeitige Darlehensauszahlung zur
Kaufpreisabwicklung, auch wenn die zur Sicherheit
bestellte Grundschuld noch nicht im Grundbuch
eingetragen ist.
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Anschaffungs- und Herstellungskosten |
nach
oben |
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Aufwendungen, die mit der
Herstellung einer Immobilie in einem engen
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen oder die bei
der Erstellung einer Immobilie anfallen. Die
Anschaffungs- und Herstellungskosten beinhalten
neben dem Kaufpreis bzw. den Ausgaben für die
Errichtung des Gebäudes auch Nebenkosten wie
Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten,
Maklerprovision, Erschließungskosten und
Finanzierungskosten.
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Anschlussfinanzierung |
nach
oben |
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Vor Ablauf der Zinsbindungsfrist des
Darlehens können Sie die neuen Konditionen
(Bedingungen) mit Ihrer Bank neu verhandeln. In der
Regel erhalten Sie automatisch ein Angebot Ihrer
Bank. Durch Umschuldung und Wechsel des
Kreditinstitutes entstehen Kosten (z. B.
Beglaubigungskosten für die Abtretungserklärung der
Grundschuld, Eintragungsgebühren beim Grundbuchamt,
evtl. Kosten für eine neue Schätzung.
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Auflassungsvormerkung |
nach
oben |
| Sichert den schuldrechtlichen
Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem
Grundstück. Die Auflassungsvormerkung wird in
Abteilung II des Grundbuches eingetragen. Sie
schützt den zukünftigen Eigentümer davor, dass der
Verkäufer ein Objekt z.B. an eine weitere Person
verkauft und/oder mit Grundpfandrechten belastet,
die nicht mit dem Erwerb der Immobilie
zusammenhängen.
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Auszahlung |
nach
oben |
| Auszahlung (Valutierung) des
Darlehens erfolgt erst, wenn die
Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind. Sind
gewisse Voraussetzungen nicht erfüllt, kann das
Darlehen dann trotzdem vorher ausgezahlt werden,
sofern auf ein Notaranderkonto gezahlt wird oder
eine Notarbestätigung zur Erfüllung der
Voraussetzungen vorliegt. In diesen Fällen trägt
dann der Notar Gewähr für die korrekte Verwendung
der Darlehenssumme. Bei fertigen Gebäuden wird das
Darlehen üblicherweise in einem Betrag, bei
Neubauten entsprechend dem Baufortschritt in
Teilbeträgen ausgezahlt. Grundlage für die
Teilauszahlung ist häufig die MaBV.
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| © hypopool Finanzberatung GmbH, Hannover |
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