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Mit unserem praktischen Lexikon erläutern wir Ihnen eine
Vielzahl von wichtigen Fachbegriffen.
Wählen Sie einfach den Anfangsbuchstaben des Begriffes, zu
dem Sie Informationen wünschen.

 
 
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Abgeschlossenheitsbescheindigung Abnahmeverpflichtung Abschreibung
Abteilung I - III des Grundbuches Abtretung Agio
Anderkonto Anschaffungs - u. Herstellungskosten Anschlussfinanzierung
Auflassungsvormerkung Auszahlung Auszahlungskurs
 

 

Abgeschlossenheitsbescheinigung

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Wohnungseigentum kann nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen in sich abgeschlossen sind. Der Nachweis ist durch Bescheinigung derjenigen Bauaufsichtsbehörde zu erbringen, die auch für die Baugenehmigung zuständig ist (Eine Wohnung ist abgeschlossen, wenn sie baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum hat. Zusätzliche Räume außerhalb des Zuganges können zur abgeschlossenen Wohnung gehören.). Bei Bildung von Wohnungseigentum ist die Abgeschlossenheitsbescheinigung sowie der Aufteilungsplan der Teilungserklärung beizufügen und dem Grundbuchamt einzureichen.

 

Abnahmeverpflichtung

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Verpflichtung des Darlehensnehmers, das Darlehen innerhalb der vereinbarten Frist (Abnahmefrist) abzunehmen bzw. durch Auszahlung in Anspruch zu nehmen.

 

Abschreibung

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Wertverlust eines Wirtschaftgutes wie er nach (steuer-) gesetzlichen Vorschriften berechnet werden darf. Abschreibungen vermindern das zu versteuernde Einkommen und senken damit die Steuerlast, ohne dass damit Ausgaben verbunden sind. Eine Faustregel besagt aber, das aus Verlusten niemals Gewinne werden.

 

Abteilung I - III des Grundbuches

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Das Grundbuch unterteilt sich in drei Abteilungen:
Die Abteilung I gibt Aufschluss über die Eigentumsverhältnisse.
Abteilung II verzeichnet alle Lasten und Beschränkungen eines Grundstücks .
Abteilung III beinhaltet alle Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, mit denen ein Grundstück belastet ist.

 

Abtretung

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Übertragung eines Rechtes auf einen neuen Gläubiger (Darlehensgeber).
Abtretungsmöglichkeiten: Abtretung einer Grundschuld. Praktisch bedeutsam ist die Abtretung einer Grundschuld besonders bei Umschuldungen.
Sie erübrigt die Eintragung einer neuen Grundschuld im Grundbuch zugunsten des neuen Darlehensgebers. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Bedingungen der abzutretenden Grundschuld seinen Anforderungen entsprechen (Zinssatz, Nebenleistungen, Vollstreckbarkeit.) Auch die Teilabtretung von Grundschulden ist möglich. Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus Bausparverträgen oder Lebensversicherungen (Tilgungsaussetzung).

 

Agio (auch Ausgabeaufschlag)

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Für die Bereitstellung eines Darlehens verlangen manche Banken einen Aufpreis, das so genannte Agio. Der Darlehensbetrag wird zu 100% ausgezahlt, der Darlehensnehmer muss jedoch einen höheren Betrag zurückzahlen.

 

Anderkonto

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Bankkonto, das nur für Angehörige bestimmter Berufsgruppen, die einem besonderen Standesrecht unterliegen (z.B. Notare), eröffnet wird zur vorübergehenden Verwahrung von Fremdgeldern. Das Notaranderkonto ermöglicht die vorzeitige Darlehensauszahlung zur Kaufpreisabwicklung, auch wenn die zur Sicherheit bestellte Grundschuld noch nicht im Grundbuch eingetragen ist.

 

Anschaffungs- und Herstellungskosten

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Aufwendungen, die mit der Herstellung einer Immobilie in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen oder die bei der Erstellung einer Immobilie anfallen. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten beinhalten neben dem Kaufpreis bzw. den Ausgaben für die Errichtung des Gebäudes auch Nebenkosten wie Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten, Maklerprovision, Erschließungskosten und Finanzierungskosten.

 

Anschlussfinanzierung

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Vor Ablauf der Zinsbindungsfrist des Darlehens können Sie die neuen Konditionen (Bedingungen) mit Ihrer Bank neu verhandeln. In der Regel erhalten Sie automatisch ein Angebot Ihrer Bank. Durch Umschuldung und Wechsel des Kreditinstitutes entstehen Kosten (z. B. Beglaubigungskosten für die Abtretungserklärung der Grundschuld, Eintragungsgebühren beim Grundbuchamt, evtl. Kosten für eine neue Schätzung.

 

Auflassungsvormerkung

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Sichert den schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück. Die Auflassungsvormerkung wird in Abteilung II des Grundbuches eingetragen. Sie schützt den zukünftigen Eigentümer davor, dass der Verkäufer ein Objekt z.B. an eine weitere Person verkauft und/oder mit Grundpfandrechten belastet, die nicht mit dem Erwerb der Immobilie zusammenhängen.

 

Auszahlung

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Auszahlung (Valutierung) des Darlehens erfolgt erst, wenn die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind. Sind gewisse Voraussetzungen nicht erfüllt, kann das Darlehen dann trotzdem vorher ausgezahlt werden, sofern auf ein Notaranderkonto gezahlt wird oder eine Notarbestätigung zur Erfüllung der Voraussetzungen vorliegt. In diesen Fällen trägt dann der Notar Gewähr für die korrekte Verwendung der Darlehenssumme. Bei fertigen Gebäuden wird das Darlehen üblicherweise in einem Betrag, bei Neubauten entsprechend dem Baufortschritt in Teilbeträgen ausgezahlt. Grundlage für die Teilauszahlung ist häufig die MaBV.

 

Auszahlungskurs

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Ist der Prozentsatz des Darlehensbetrages nach Abzug des vereinbarten Disagios.

 

 

 

 

 

 
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